Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Angehörige,


wir haben uns schon sehr früh bemüht, Schnelltests für unsere Einrichtung zu beschaffen und unsere Pflegefachkräfte durch die Oberlandpraxis in Stadtlauringen unterweisen lassen.
Seit vergangener Woche verfügen wir über Schnelltests, die erst einmal für 30 Tage ausreichend sind, um alle unserer Bewohner und Mitarbeiter mehrmals in diesem Zeitraum zu testen. Unsere Pflegefachkräfte sind bereits mehrheitlich im Umgang mit den Schnelltest von der Oberlandpraxis Stadtlauringen unterwiesen.


Diese Schnelltests sind eine große Hilfe beim Ausschluss von etwaigen Corona-Erkrankungen, wenn ein Bewohner oder Mitarbeiter Erkältungssymptome zeigen sollte. In nur 15 Minuten nach der Probenentnahme hat man das Ergebnis vorliegen und kann, schlimmstenfalls, entsprechende Maßnahmen ergreifen.


Damit einher gehen neben erheblichen Sach- und Personalkosten auch zusätzliche hygienische Maßnahmen und ein erhöhter Dokumentationsaufwand, da wir jeden erfolgten Test dokumentieren und den Grund und das Ergebnis der Testung wöchentlich ans Gesundheitsamt Schweinfurt senden müssen. Allerdings nehmen wir zum Schutz unserer Bewohner und Mitarbeiter diesen Mehraufwand gerne in Kauf!


Seien Sie sich sicher, dass wir weiterhin unser Bestes geben, um Corona von unserer Einrichtung fernzuhalten.

 

Dr. Markus Brückel

 

Nach Berechnungen des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit hat der Landkreis Schweinfurt mit dem heutigen Tage, 13.10.2020, die 7-Tages-Inzidenz (Neuinfizierte mit COVID-19) überschritten.

Aus diesem Grund wurde eine Allgemeinverfügung erlassen, die ab dem 14.10.2020 um 0 Uhr bis vorläufig 21.10.2020 gültig ist. 

Diese beinhaltet neben einigen allgemein gültigen Reglungen auch die Bestimmung, dass absofort nur noch eine Person aus dem nahen Personenkreis (Ehegatten, Geschwister, ..) einen Bewohner besuchen darf.

 

Wir bitten um Ihr Verständnis!

 

Dr. Markus Brückel

 
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Angehörige und Betreuer, 
 
inzwischen hat man sich bereits im täglichen Leben an die verschiedenen Auflagen gewöhnt: Maske tragen, Abstand halten und die Hygieneregeln einhalten. Doch das alles wiegt uns in falscher Sicherheit, wie die aktuell steigenden Infektionszahlen zeigen. Von einer Entwarnung oder Rückkehr in den (beruflichen) Alltag, wie er noch vor einem Jahr herrschte, kann nicht die Rede sein.

Im benachbarten Landkreis wurden nun auch mehreren Pflegeheimen aufgrund genau dieser steigenden Infektionszahlen komplette Besuchsverbote auferlegt, um die Pflegebedürftigen zu schützen. Denn diese gehören weiterhin zur Risikogruppe und es sind besondere Schutzvorkehrungen notwendig, um eben den bestmöglichen Schutz zu bieten.
Dass verlässliche Testkapazitäten noch immer nicht regelhaft zur Verfügung gestellt werden, stößt bei uns auf großes Unverständnis. Denn die Forderungen, wirkungsvollen Infektionsschutz zu gewährleisten und gleichzeitig Einschränkungen für pflegebedürftige Menschen, unsere Mitarbeiter und Besucher zu vermeiden, sind nur schwer miteinander zu vereinen. 

Corona ist noch nicht vorbei. Daher bitten wir weiterhin um Ihr Verständnis, dass alle erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen und die Regelungen zum Infektionsschutz eingehalten werden müssen.

 

Dr. Markus Brückel

 
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
uns haben Anfragen zu Geburtstagsfeiern von Bewohnern mit Angehörigen oder Besuchern erreicht. Dazu erhielten wir heute eine Nachricht der Regierung von Unterfranken:
 
Es gelten nach wie vor die speziellen Besuchsregelungen nach §4 der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), also das Abstandsgebot und die Maskenpflicht. Auch wenn es Regelungen zur Gastronomie gibt, darf man diese hier nicht anwenden, da die Besuchsregelungen über diesen stehen.
Das heißt, dass man keine Lebensmittel konsumieren darf, sondern die Maskenpflicht einhalten muss. Hintergrund dieser Auslegung ist, dass bei Besuchen der Kontakt zum Pflegebedürftigen und nicht die gemeinsame Nahrungsaufnahme im Vordergrund steht.
 
Gerne dürfen Sie also Ihre Angehörigen nach den geltenden Besuchsregelungen und unserem Hygiene- und Schutzkonzept besuchen, nur der gemeinsame Verzehr von Lebensmittel jeglicher Art ist nach wie vor untersagt.
 
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
 
Dr. Markus Brückel
 
Sehr geehrte Angehörige und Besucher,
 
die Pflege- und Betreuungskräfte in unserem Pflegeheim dürfen zu Recht erwarten, dass sie nicht als Verhinderer von Kontakten dargestellt werden, sondern als diejenigen, die in der Krise da waren und so manchen fehlenden Kontakt durch eine fürsorgliche und liebevolle Hinwendung zu den uns anvertrauten pflegebedürftigen Menschen ausgeglichen haben.
 
Der Gesetzgeber hat eine Lockerung der Besuchseinschränkungen formuliert in Erwartung einer deutlichen Steigerung der Kontakte innerhalb unseres Pflege-heims bei maximalem Infektionsschutz.
 
Uns ist mit diesen unvereinbaren Forderungen nicht geholfen. Denn der Gesetzgeber sagt uns weder in welchem Umfang vermeidbare Risiken eingegangen werden sollen noch steht er uns zur Seite, wenn nicht vermiedene Risiken zu Infektionen führen.
 
Die Ziele „Deutliche Steigerung der Kontakte im Pflegeheim“ auf der einen Seite und „Maximaler Infektionsschutz“ auf der anderen Seite stehen in Konflikt miteinander. Diese beiden Ziele sind nicht gleichzeitig in vollem Umfang zu erreichen.
 
Wir versuchen durch unser Schutz- und Hygienekonzept „Besuchsregelungen“ den Forderungen des Gesetzgebers weitestgehend gerecht zu werden. Diese Besuchsregelungen und die Anweisungen der Pflege- und Betreuungskräfte vor Ort dienen in erster Linie dem Gesundheitsschutz von Ihrem Angehörigen, unseren Mitarbeitern und nicht zuletzt auch von Ihnen.
 
Lassen Sie uns gemeinsam gesund bleiben!
 
Stadtlauringen im Juli 2020
 
Dr. Markus Brückel
 

 

Das StMGP hatte bis zum 28.06.2020 das Besuchsrecht in Pflegeheimen eingeschränkt. Ab 29.06.2020 gibt es diese staatliche Einschränkung nicht mehr.

Allerdings bleibt es grundsätzlich der Einrichtung vorbehalten, in Ausübung ihres Hausrechts, das Besuchsrecht von Voraussetzungen abhängig zu machen.

Diese Voraussetzungen sind laut StMGP in einem einrichtungsindividuellen Schutz- und Hygienekonzept niederzulegen, wobei das StMGP dazu einen verbindlichen Rahmen (https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-371/) vorgegeben hat.

 

Unser ab heute gültiges neues Schutzkonzept finden Sie hier, außerdem haben wir unser Besuchsformular an die neuen Gegebenheiten angepasst.

 

Bitte füllen Sie dieses nach wie vor vorab aus und bringen Sie es bei Ihrem Besuch mit. Vielen Dank für Ihre Mithilfe!