An unserem heutigen Erdbeerfest war für jeden etwas dabei: Egal ob frische Erdbeeren, Erdbeerschokolade, Erdbeerkakao, Brötchen mit Erdbeermarmelade oder frisch zubereitete Erdbeerschnitten - der heutige Tag stand ganz im Zeichen der roten Frucht. Und gemeinsam schmeckt es noch einmal viel besser!

 

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Sehr geehrte Damen und Herren,

 

durch die heutige Allgemeinverfügung des Landkreis Schweinfurt wird es aufgrund der aktuell niedrigen Inzidenz mit Wirkung ab dem 10.06.2021 die Aufhebung zum Nachweis eines negativen Testergebnisses für Besucher von Seniorenheimen geben.

 

Gerne bieten wir Ihnen aber vor Ort die Möglichkeit, zum Schutz Ihrer Lieben vor dem Besuch einen Schnelltest auf unsere Kosten zu machen.

 

Weitere Bestimmungen wie bspw. die Einhaltung der Hygienevorschriften, das Tragen von Masken oder die vorherige Terminabstimmung bleiben von der Allgemeinverfügung unberührt.

 

Da derzeit noch nicht klar ist, wie lange die Inzidenz so niedrig ist, kann es leider jederzeit zu einer Änderung der Bestimmungen durch den Landkreis Schweinfurt kommen. Sollte das der Fall sein, informieren wir Sie natürlich so bald wie möglich über etwaige Änderungen.

 

Dr. Markus Brückel

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

aufgrund der aktuellen 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Schweinfurt ist es derzeit erlaubt, die Begrenzung der Besuche auf eine Person pro Bewohner aufzuheben.

 

Allerdings sollen bei der Anzahl der Besucher die räumlichen und hygienischen Gegebenheiten beachtet werden, weswegen wir vorerst zum Schutz unserer Bewohner, die nach wie vor zur Hochrisikogruppe zählen, die Besuche auf 2 Personen aus dem gleichen Haushalt pro Bewohner begrenzen.

 

Die Hygienevorschriften wie beispielsweise die vorherige Anmeldung und Terminvereinbarung, das Tragen einer FFP2-Maske, Nachweis eines negativen Testergebnisses, einer vollständigen Impfung oder einer Genesung, etc. … bleiben erhalten.

 

Sollte der Inzidenzwert wieder steigen und der Landkreis entsprechende Maßnahmen (bspw. eine Begrenzung der Besucher auf 1 Person pro Bewohner) ergreifen, werden wir diese unverzüglich umzusetzen haben.

 

Dr. Markus Brückel

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

wie bereits angekündigt, wurde die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geändert, so dass geimpfte und genesene Personen in stationären Einrichtungen der Pflege sowie Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten keinen negativen Corona-Test mehr benötigen. Geimpfte und Genesene werden damit negativ getesteten Personen gleichgestellt.

 

Die Erleichterung gilt für geimpfte Personen mit einem für sie ausgestellten Impfnachweis. Konkret bedeutet diese Änderung, dass Besucher, deren abschließende Impfung mindestens 15 Tage zurückliegt, bei einem Besuch einer vollstationären Einrichtung der Pflege keinen negativen Testnachweis mehr vorlegen müssen. Es reicht dann die Vorlage des Impfnachweises.

 

Die Befreiung von der Testnachweispflicht gilt auch für genesene Personen. Als genesen gelten Menschen, die über einen geeigneten Nachweis verfügen, dass sie mindestens vor 28 Tagen, höchstens aber vor sechs Monaten mittels PCR-Testung positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 Virus getestet wurden. Hilfsweise kann anstelle des PCR-Tests auf die Bescheinigung über die Anordnung der Isolation nach einem positiven PCR-Test zurückgegriffen werden.

 

Auch Personen, bei denen die Infektion mit dem Coronavirus länger als sechs Monate zurückliegt und die eine singuläre Impfdosis gegen COVID-19 erhalten haben, werden vollständig Geimpften gleichgestellt. Der Nachweis einer Infektion mit dem Coronavirus kann hier durch Vorlage eines länger als sechs Monate zurückliegenden positiven PCR-Tests in Verbindung mit der Vorlage des Impfnachweises erfolgen, aus dem die singuläre Impfung hervorgeht.

 

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang eine weitere Änderung: Besucher, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind, benötigen weiterhin ein negatives Testergebnis. Der PCR-Test oder POC-Antigentest darf höchstens 24 Stunden (bisher 48 Stunden) vor dem Besuch vorgenommen worden sein.

 

Die Befreiung von der Testnachweispflicht gilt auch für die Beschäftigten in den vollstationären Einrichtungen sowie für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind gelten.

 

Dr. Markus Brückel

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

das bayerische Gesundheits- und Pflegeministerium hat angekündigt, dass Geimpfte und genesene Personen in stationären Einrichtungen der Pflege künftig keinen negativen Corona-Test mehr benötigen. Geimpfte und Genesene sollen damit negativ getesteten Personen gleichgestellt werden.
Das heißt: Für Beschäftigte und Besucherinnen und Besucher, die vollständig geimpft oder von einer Corona-Infektion genesen sind, wird dann kein negatives Testergebnis mehr erforderlich sein.

 

Auch bei Testungen der Beschäftigten von vollstationären Einrichtungen der Pflege, die aufgrund von örtlich erhöhten Inzidenzwerten oder aufgrund größerer Ausbruchsgeschehen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 5 der 12. BayIfSMV erfolgen, soll der Impfstatus berücksichtigt werden.

 

In diesem Zusammenhang wird allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Gründen des Infektionsschutzes - insbesondere bei erhöhten Inzidenzwerten und unter Berücksichtigung des Impfstatus der Belegschaft und der Bewohnerinnen und Bewohner – weiterhin Abweichungen aus dem Schutz- und Hygienekonzept der Einrichtung hervorgehen und umgesetzt werden können.

 

WICHTIG:

Noch sieht die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmeverordnung eine Testpflicht unabhängig vom Impfstatus vor. Sobald die Verordnung entsprechend geändert wurde, kann erst dann auf die Testung tatsächlich verzichtet werden.

 

Dr. Markus Brückel

 

Vollständig Geimpfte sollen ab morgen, 29. April 2021, negativ auf Corona Getesteten gleichgestellt sein; außerdem soll die Impfpriorisierung Mitte bis Ende Mai wegfallen.

 

Für vollständig geimpfte Besucher von (stationären) Pflegeeinrichtungen gilt aber laut dem Staatsministerium für Pflege und Gesundheit nach wie vor: Sie müssen beim Besuch ein negatives Testergebnis entsprechend den staatlichen Vorgaben nachweisen können.

 

Dr. Markus Brückel